Transportgeräte Zubehör
Börgmann GmbH
Gewerbestraße 2
D-72813 St. Johann
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+49 (0) 71 22 / 95 00
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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der Transportgeräte Börgmann GmbH, Gewerbestraße 2, St. Johann
Stand: November 2013

§ 1     Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder, insbesondere für die Lieferung von Waren oder Ersatzteilen.
  2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Einkaufsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen aufgehoben.
  4. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
  5. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

§ 2     Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.
  2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.

§ 3     Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen:

  1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
  2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
  3. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
  4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
  5. Ist vereinbart, dass der Kunde Vorauskasse leistet, kann die Lieferung erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises bei uns erfolgen.
  6. Die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. An Zeichnungen, Entwürfen oder ähnliche Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor.
  7. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  8. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
  9. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
  10. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 4     Lieferung auf Musterbestellungen

  1. Bestellt der Kunde bei uns ein Produkt, um zu testen, ob dieses den Anforderungen des Kunden entspricht (Bestellung eines Musterproduktes), handelt es sich nicht um einen Kauf auf Probe. Der Kunde hat vielmehr den vereinbarten Kaufpreis für das Produkt zu entrichten.
  2. Bestellt der Kunde nach einem Kauf eines Musterproduktes dieses Produkt weiter bei uns, gelten für den Kauf dieser weiteren Produkte die Beschaffenheit und Eigenschaften des übersandten Musterproduktes als vereinbart.

§ 5     Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6     Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010) von unserem Geschäftssitz in St. Johann, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
  2. Versandkosten sowie Kosten für Verpackung werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  3. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

§ 7     Zahlungsbedingungen

  1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung bei Lieferungen an einen Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig.
  2. Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands ist der Kunde zur Vorauskasse verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der zu bezahlende Betrag ist 10 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft fällig.
  3. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
  4. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. vollständiger Erbringung unserer Leistung, wird ein Skonto von 2 % gewährt.
  5. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.
  6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i.H. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
  8. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber.
  9. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  10. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

§ 8     Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:4. 1
      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.4.2
      Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer 4.1 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

      4.3
      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

      4.4
      Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    5. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    6. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

§ 9     Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen.
  2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.

§ 10   Mängelhaftung und allgemeine Haftung

  1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit den in diesem § 10 enthaltenen Ausnahmen.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln der vom Anbieter zu erbringenden Leistung oder Lieferung verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
  3. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:3.1
    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.3.2
    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    3.3
    Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

    3.4
    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

  4. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
    Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
    Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
  5. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:5.1
    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen;5.2
    für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters des Anbieters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

    5.3
    für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) des Anbieters, eines gesetzlichen Vertreters des Anbieters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

    5.4
    für Schäden, die in den Schutzbereich einer von vom Anbieter ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen;

    Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für den Anbieter vorhersehbaren Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
    Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
    Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

  6. Rechte des Kunden nach den Paragrafen 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die Regelungen in diesem § 10 unberührt.
  7. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Anbieter Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

§ 11   Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, Vertragssprache, salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Johann, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
    Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
  2. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
  3. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  5. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Transportgeräte Börgmann GmbH, Gewerbestraße 2, St. Johann
Stand: November 2013

§ 1     Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Leistungseinkauf in allen unseren Tätigkeitsfeldern.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Leistungserbringer ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Leistungserbringer, wie zum Beispiel bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder bei Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
  3. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Leistungserbringers erkennen wir nicht an. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers wird ausdrücklich widersprochen.
  4. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Einkaufsbedingungen werden durch diese Einkaufsbedingungen aufgehoben.
  5. Die Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung sowie die Abrechnung über die vereinbarte Vergütung gelten als Anerkennung der Geltung dieser Einkaufsbedingungen.

§ 2     Vertragsschluss

  1. Wir erteilen unsere Bestellungen, Bestelländerungen und Lieferabrufe schriftlich, durch Datenfernübertragung oder per Fax. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Abreden (Besprechungen) ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Jede Bestellung, Bestelländerung sowie jeder Lieferabruf ist vom Leistungserbringer umgehend schriftlich zu bestätigen. Wird diese Bestätigung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang unserer Bestellung oder Bestelländerung abgesandt, oder wird unsere Bestellung nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen angenommen, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden und zum Rücktritt berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Leistungserbringer ihnen nicht binnen sieben Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
  2. Bestellunterlagen, insbesondere beigefügte Zeichnungen oder Skizzen, bleiben unser Eigentum. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei dem gesamten anfallenden Schriftverkehr die in unserer unverbindlichen Anfrage bzw. die in unserer schriftlichen Bestellung vorgegebenen Unternehmenskürzel anzugeben. In jedem Fall anzugeben sind unsere  Bestell- bzw. Auftragsnummer, so unsererseits bereits vergeben sowie der Name des Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin in unserem Hause.
  3. Ein Hinweis auf Geschäftsbeziehungen zu uns in Werbematerialien oder Referenzdokumenten oder die Verwendung uns zustehender Marken und Kennzeichen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  4. Die uns vom Leistungserbringer übermittelten Angebots- oder Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie sind vom Leistungserbringer kostenlos zu erstellen.

§ 3     Leistungsgegenstand

  1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die von uns bestellte Lieferung/Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu liefern bzw. auszuführen. Abweichungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Leistungserbringer steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung unter Verwendung geeigneter Materialien ausgeführt wird und den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmung und den Umweltschutzvorschriften, die geltendes Recht darstellen oder die mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind und sicher in Kraft treten werden, entsprechen.
  2. Bestellen wir Teile, die der Leistungserbringer nach einer von uns vorgegebenen Zeichnung, Skizze oder nach einem Modell fertigt, so hat er auf unser Verlangen hin mit der Lieferung des Leistungsgegenstandes ein Prüfprotokoll vorzulegen, aus dem sich die Produkteigenschaften wie Maße etc. entnehmen lassen.
  3. Nimmt der Leistungserbringer Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung seiner Produkte oder Leistungen gegenüber früher an uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor, so ist er verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Änderungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung.
  4. Der Leistungserbringer hat die ihm übertragenen Aufträge im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Hat unser Vertrag mit dem Leistungserbringer Beratungsleistungen oder andere Leistungen, die ihrem Inhalt nach die persönliche Erbringung durch eine bestimmte Person als Vertragsgrundlage haben, zum Gegenstand, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen durch die jeweilige Person persönlich zu erbringen.

§ 4     Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen, Skizzen, Logo

  1. Überlassen wir dem Leistungserbringer im Rahmen einer Lieferung/Leistung Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen oder andere beizustellende Materialien, so bleiben diese in unserem Eigentum. Sie werden von dem Leistungserbringer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als unser Eigentum gekennzeichnet und durch den Leistungserbringer nur zur Erfüllung unserer Lieferung/Leistung verwendet. Dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellte Modelle und Werkzeuge sind von ihm gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl und Verlust auf seine Kosten zu versichern.

§ 5     Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefer- bzw. Leistungstermin, frühestens vom Eingangstag der Ware oder Tag der vollständigen Leistungserbringung, Abnahme derselben – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen – und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung an. Ist die Erteilung weiterer Bescheinigungen oder Materialprüfungszertifikate vereinbart, beginnen die Zahlungsfristen nicht vor Eingang dieser Dokumente. Diese Dokumente bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung, sie sind spätestens fünf Tage nach Waren- bzw. Rechnungseingang vorzulegen.
  2. Der Leistungserbringer gewährt bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang 3 % Skonto, andernfalls erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto. Sollten innerhalb dieser Frist Mängel der Lieferung auftreten bzw. entdeckt worden sein, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht und die Forderung des Leistungserbringers wird bis zur endgültigen Mängelbeseitigung bzw. bis zur fehlerlosen Ersatzlieferung nicht fällig. Auch in diesem Fall sind wir zum Skontoabzug berechtigt.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen durch Scheck oder diskontierfähige Wechsel, deren
  4. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
  5. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Übrigen im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Der Leistungserbringer ist nicht berechtigt, seine Forderungen auf Zahlungen seiner Vergütung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. Wir werden diese Zustimmung nicht unbillig verweigern.

§ 6     Preise, Versand, Verpackung, Lieferung

  1. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die Listenpreise des Leistungserbringers mit den handelsüblichen Abzügen. Ermäßigt der Leistungserbringer vor Auslieferung die Preise für die bestellten Produkte, so gelten die ermäßigten Preise. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich im Inland frachtfrei versichert: CIP (Incoterms 2010) bzw. aus dem Ausland geliefert, versichert und verzollt: DDP (Incoterms 2010) an unsere angegebene Lieferadresse. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.

§ 7     Liefer- und Leistungszeit

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Leistungsfrist ist der Eingang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei uns. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Diese Anzeige befreit den Leistungserbringer nicht von seiner Haftung wegen Verzuges.
  2. Auf das Fehlen notwendiger, von uns beizubringender Unterlagen oder Informationen oder durch uns beizustellender Materialien als Hindernis für eine Leistung kann sich der Leistungserbringer nur berufen, wenn er die Übergabe der Unterlagen, Informationen und Materialien schriftlich bei uns angemahnt und diese – soweit wir deren Überlassung schulden – nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
  3. Vorzeitige Lieferungen haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Zahlungsfälligkeit. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Die verbleibende Restlieferung ist in den Lieferdokumenten aufzuführen. Waren Teillieferungen nicht vereinbart, berechnet sich die vereinbarte Zahlungsfälligkeit frühestens ab dem Tage der vollständigen Lieferung.
  4. Der Leistungserbringer befindet sich auch ohne Ausspruch einer Mahnung in Lieferverzug, sobald der jeweils verbindlich vereinbarte Liefertermin überschritten wird.
  5. Überschreitet der Leistungserbringer die vertraglich vereinbarte Lieferfrist, so hat er für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Lieferpreises (ohne Mehrwertsteuer), insgesamt jedoch maximal 5 % des Lieferpreises zu bezahlen. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wer-den.
  6. Beruht die Lieferverzögerung auf einem Verschulden des Leistungserbringers, so haftet dieser unbeschränkt für alle Schäden, die uns aufgrund der verspäteten Lieferung entstehen; die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Verzugsschaden angerechnet.
  7. Die Annahme einer Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug.

§ 8     Mängelgewährleistung, Haftung

  1. Wir nehmen gelieferte Waren unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit an. Wir genügen unserer Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hinsichtlich offensichtlicher Mängel der Lieferung/Leistung, wenn wir eine Mängelrüge binnen 14 Arbeitstagen ab dem Eingang der Lieferung bei uns absenden. Soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang eine Untersuchung der Lieferung innerhalb dieser Frist nicht tunlich ist, werden wir offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Untersuchung und dem Erkennen des Mangels dem Leistungserbringer anzeigen. Der Leistungserbringer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Weist die Lieferung/Leistung des Leistungserbringers Sachmängel auf, so sind wir zur Geltendmachung der gesetzlichen Haftung für Sachmängel berechtigt.
  3. Soweit uns ein gesetzlicher Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, hat der Leistungserbringer nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Regelung des § 439 III BGB bleibt hiervon unberührt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wir die mangelhafte Sache nach unserer Belieferung an einen anderen Ort verbracht haben, treffen den Leistungserbringer dann, wenn dieses Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
  4. Soweit die Wareneingangsprüfung vereinbarungsgemäß im Stichprobenverfahren erfolgt, sind wir berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung bei Überschreitung des geschuldeten Grenzqualitätswertes Nacherfüllungsansprüche zu stellen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Leistungserbringer die ausgewählte Art der Nacherfüllung, so können wir von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, den gegen uns bestehenden Vergütungsanspruch mindern, oder, wenn der Leistungserbringer nicht nachweist, dass ihn an den Mängeln kein Verschulden traf, Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung durch den Leistungserbringer für uns unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Leistungserbringer trotz Aufforderung zur Mangelbeseitigung seiner Pflicht nicht unverzüglich nachkommt und akute Gefahren oder größere Schäden drohen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Mangelbeseitigungsarbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Leistungserbringers durchführen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn nur durch eine Mangelbeseitigung durch uns oder von uns beauftragte Dritte größere Schäden – insbesondere Forderungen unseres Abnehmers wegen Verzuges – vermieden werden können. Wir werden den Leistungserbringer hierüber unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – wie z.B. Aufwendungsersatzansprüche – bleiben unberührt.
  6. Der Lauf der Verjährungsfristen ist für die Dauer der Nacherfüllungsversuche des Leistungserbringers gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfristen beginnt im Zeitpunkt unserer Mängelanzeige. Die Hemmung der Verjährungsfrist endet erst in dem Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand mangelfrei benutzbar ist. Für innerhalb der Verjährungsfrist im Rahmen der Mängelgewährleistung neu gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Leistungserbringer unsere Ansprüche auf Neulieferung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Leistungserbringers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  7. Nehmen wir die an unsere Kunden veräußerte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit, die durch eine Lieferung/Leistung des Leistungserbringers verursacht wurde, zurück oder mindert unser Kunde das vereinbarte Entgelt, so stehen uns gegen den Leistungserbringer die in § 437 BGB festgelegten Rechte zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Wir können also vom Vertrag zurücktreten, das vereinbarte Entgelt mindern oder für den Fall, dass der Leistungserbringer sein Nichtverschulden nicht nachweist, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Mussten wir im Verhältnis zu unserem Kunden als Folge der Mangelhaftigkeit unseres Produktes, die durch eine Lieferung/Leistung des Leistungserbringers verursacht wurde, Aufwendungen ersetzen, so können wir diese Kosten vom Leistungserbringer ersetzt verlangen. Für die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
  8. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  9. Ist die uns zugehende Leistung/Lieferung des Leistungserbringers mit Rechtsmängeln behaftet, so stellt uns der Leistungserbringer von möglichen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Leistungserbringer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
  10. Der Leistungserbringer haftet uns bei allen Formen der schuldhaften Pflichtverletzung grundsätzlich unbeschränkt auf Schadensersatz, unabhängig davon, ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, Vermögensschäden, oder  sonstige Schadenspositionen geltend gemacht werden. Zusätzlich haftet der Leistungserbringer nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
  11. Werden wir wegen Verletzung in- oder ausländischer oder behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Produkthaftungsregeln oder wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer Produkte in Anspruch genommen, die auf Lieferungen oder Leistungen des Leistungserbringers zurückzuführen sind, so können wir vom Leistungserbringer Ersatz der durch seine Produkte verursachten Schäden und Freistellung von entsprechenden Ansprüchen Dritter verlangen.  In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Leistungserbringer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  12. Die zu ersetzenden Kosten umfassen auch die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Rückrufaktion, sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird der Leistungserbringer unterrichtet. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, für seine Pflichten aus der Haftung als Produzent der Liefergegenstände eine Produzentenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 9     Rücktrittsrechte bei höherer Gewalt

Entfällt durch Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, die nach Abschluss des Vertrages eintreten, ohne unser Verschulden in erheblichem Maße der Bedarf für die bestellte Ware, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt fordern, ohne dass dem Leistungserbringer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen, soweit die bezeichneten Ereignisse von nicht unerheblicher Dauer sind.

§ 10   Schutzrechte

  1. Der Leistungserbringer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  3. Sofern der Leistungserbringer bereits gewerbliche Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder an Verfahren zu deren Herstellung besitzt sind diese uns unter Angabe der betreffenden Registernummer auf Anfrage mitzuteilen, wir erhalten ein zeitlich unbeschränktes, kostenloses, nicht-exklusives Nutzungsrecht.

§ 11   CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung / Zertifikate

Liefergegenstände müssen alle die die jeweilige Ware betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen und mit den vorgeschriebenen Zertifikaten und Bestätigungen geliefert werden. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) erforderlich sein, muss der Leistungserbringer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

§ 12   Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht:

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Johann, soweit der Leistungserbringer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Leistungserbringer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Leistungserbringer an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
    Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Leistungserbringer hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  3. Dem Leistungserbringer ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Leistungserbringer einverstanden.
  4. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
  5. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zum Leistungserbringer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.